Einreisebestimmungen EU
Verfasst am: 27.09.2006
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EU-Länder: Belgien, Bulgarien, Dänemark,
Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Großbritannien/Nordirland, Irland, Italien,
Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande,
Osterreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden,
Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik,
Ungarn, Zypern
Ab dem 03.07.2004 tritt die neue EU-Verordnung
(Verordnung 998/2003 des europäischen Parlamentes
und des Rates vom 26.05.2003) über die Ein-
und Ausfuhr von Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen)
zwischen EU-Mitgliedsstaaten und aus Drittländern
in EU-Mitgliedsstaaten in Kraft.
Weiterhin besagt die Verordnung, dass Heimtiere
zur eindeutigen Identifikation tätowiert
oder elektronisch gekennzeichnet sein müssen
(ISO-Norm 11784 oder 11785). Falls der Chip diesen
Normen nicht entspricht, muss vom Tierhalter ein
entsprechendes Lesegerät zur Verfügung
gestellt werden.
Neuer Heimtierausweis
Bei Einreise muss der neue Heimtierausweis mitgeführt
werden, der von einem Tierarzt ausgestellt ist
und aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den
Empfehlungen des Impfstoffherstellers eine gültige
Tollwutimpfung des betreffenden Tieres-gegebenenfalls
eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut
- mit einem inaktivierten Impfstoff (WHO-Norm)
vorgenommen wurde.
Sehr junge Tiere
Die Mitgliedstaaten gestatten die Einreise eines
Heimtieres, das jünger als drei Monate und
nicht geimpft ist, sofern für dieses Tier
ein Ausweis mitgeführt wird und es seit seiner
Geburt an dem Ort gehalten wurde, an dem es geboren
ist, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer
Infektion mit dem Tollwutvirus ausgesetzt gewesen
sein könnten, in Kontakt gekommen zu sein,
oder wenn es seine Mutter begleitet, von der es
noch abhängig ist.
Großbritannien und
Skandinavien
Bei der Einreise von Heimtieren aus einem EU-Mitgliedsstaat
nach Großbritannien/Nordirland, Schweden
und Irland muss der Impferfolg gegen Tollwut durch
Antikörperbestimmung (Mindesthöhe des
Antikörpertiters: 0,5 IU/ml), nachgewiesen
sein. Der Abstand zwischen Tollwutimpfung und
Blutentnahme beträgt mindestens 120 Tage
(Schweden) bzw. ca. 4 Wochen (Empfehlung für
Großbritannien/Nordirland) und längstens
365 Tage. Diese Antikörperbestimmung braucht
nicht erneut vorgenommen zu werden, wenn ein Tier
nach einer Antikörperbestimmung entsprechend
den Empfehlungen des Impfstoffherstellers ohne
Unterbrechung regelmässig wieder geimpft
wurde.
Weniger als drei Monate alte Hunde und Katzen
dürfen nicht einreisen, bevor sie das für
die Impfung erforderliche Alter erreicht haben
und ein Antikörpertest gemacht wurde, es
sei denn, die zuständige Behörde gewährt
eine Ausnahmeregelung. Die Verbringung von bis
zu 5 Tieren innerhalb der Mitgliedsstaaten ist
zulässig.
Einreise aus Drittländern
Bei der Einreise von Heimtieren aus den Drittländern
Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen,
San Marino, Schweiz und Vatikan in einen
EU-Mitgliedstaat gelten die Bestimmungen zum Tollwutschutz
entsprechend der Ausfuhr aus einem EU-Mitgliedstaat.
Bei der Einfuhr aus einem anderen als den aufgeführten
Drittländern in einen EU- Mitgliedstaat müssen
die Tiere tätowiert oder elektronisch gekennzeichnet
sein (ISO-Norm, siehe oben), sowie einen Tollwuttiter
von 0,5 IU/ml aufweisen (Abstand zur letzten Tollwutimpfung
mindestens 30 Tage, Zeitpunkt der Blutentnahme
spätestens drei Monate vor Einreise).
Diese Antikörperbestimmung braucht nicht
wiederholt werden, wenn das Tier gemäss den
Empfehlungen des Impfstoffherstellers in den dafür
vorgesehenen Zeitabständen wiederholt geimpft
wurde.
Die Frist von drei Monaten gilt nicht im Fall
der Wiedereinführung eines Heimtiers, aus
dessen Ausweis hervorgeht, dass das Ergebnis der
Tollwutantikörpermessung ausreichend war,
bevor dieses Tier das Gebiet der Gemeinschaft
verlassen hat.
Ein Amtstierarzt muss hierbei die Einhaltung der
gesetzlichen Erfordernisse bescheinigen.
Belgien
Tierärztliche Bescheinigung der Tollwutimpfung
erforderlich. Die Impfung muß mindestens
1 Monat vor Einreise erfolgt sein. Für Hunde
unter 3 Monaten und für Katzen ist die Bescheinigung
6 Monate gültig, für ältere Hunde
beträgt die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung
1 Jahr.
Bulgarien
Jedes Tier benötigt eine Bescheinigung über
die Identifikation, den Impfstatus und eine antiparasitäre
Behandlung. Weiterhin ist eine vom Amtstierarzt
bestätigte Bescheinigung über Herkunft
und Gesundheitszustand in bulgarischer Sprache mitzuführen
(längstens 10 Tage alt).
Diese Bescheinigung muss den Namen des Exportlandes,
die Gesamtzahl der Tiere, die Tierarten, eine Identifikation
mittels Tätowierung oder Mikrochip, Rasse,
Farbe, Geschlecht, besondere Merkmale, Geburtstag,
Geburtsort, Eigentümer bzw. Händler mit
Name und Adresse, Ort des Reiseantritts, Transportmittel,
Reiseziel mit Adresse beinhalten. Diese Bescheinigung
bestätigt weiterhin durch eine amtstierärztliche
Untersuchung vor Reiseantritt, dass keine Anzeichen
für eine Erkrankung vorliegen.
Bei Tieren jünger als drei Monate muss sichergestellt
sein, dass sie seit der Geburt ohne Ortswechsel
in einem abgesperrten Bereich gehalten wurden. Leine
und Maulkorb sind mitzuführen. Die Bescheinigung
sollte die Behandlung der Hunde und Katzen innerhalb
der letzten 60 Tage gegen Bandwürmer (Echinococcus
multilocularis) enthalten.
Für Hunde werden die eingetragenen und amtstierärztlich
bestätigten Impfungen gegen Tollwut und Staupe,
für Katzen gegen Tollwut und Katzenseuche gefordert.
Die Impfung gegen Tollwut mit einer inaktivierten
Vakzine soll vor mindestens 30 Tagen, längstens
aber vor 12 Monaten erfolgt sein. Eine Bescheinigung
über die Tollwutfreiheit des Herkunftslandes
in den letzten 6 Monaten wird verlangt.
Dänemark
EU-Land, beachten Sie auch die neue EU-Verordnung
Die Einfuhr von Pitbullterriern und Tosas, sowie
deren Kreuzungen ist verboten.
Deutschland
Die Einfuhr von im Ausland erworbenen Hunden der
Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier,
Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren
Kreuzungen ist verboten. Darüber hinaus ist
die Einfuhr weiterer Hunderassen je nach den Vorschriften
des Bundeslandes, in dem der Hund gehalten werden
soll, verboten.
Finnland
(EU-Land, beachten Sie auch die neue EU-Verordnung).
Hunde und Katzen, die drei Monate oder älter
sind, benötigen eine tierärztliche Bescheinigung
über eine Behandlung gegen Bandwürmer
(Echinococcus) mit Praziquantel, längstens
30 Tage vor der Einreise. Dabei müssen Name
und Dosierung des Präparates sowie die Form
der Verabreichung (oral oder parenteral) bescheinigt
sein. Informationen und Musterformulare unter
http://www.mmm.fi/el/julk/lemtuoen.html
Frankreich
(EU-Land, beachten Sie auch die neue EU-Verordnung)
Bei Einreise von mehr als 5 Tieren und von Tieren,
die jünger als 3 Monate sind, ist eine Sondergenehmigung
des Ministere de I'Agriculture, Paris, erforderlich.
Frankreich untersagt die Einreise von sogenannten
Kampfhunden der l. Kategorie wie Pitbulls, Boerbulls
und Hunde, die aufgrund ihrer morphologischen
Merkmale den Hunden der Tosa-Rassen zuzuordnen
sind.
Hunde der 2. Kategorie, wie alle Wach- und Schutzhunde
(Rassehunde, American Staffordshire Terrier, Rottweiler,
Tosa etc.) dürfen nur mit Maulkorb und an
der Leine geführt werden. Diese Hunde dürfen
einreisen, sofern beim Zoll ihr Geburtszeugnis
und ihr Stammbaum vorgelegt und so bewiesen werden
kann, dass sie dieser 2. Kategorie angehören.
Griechenland
Für Hunde und Katzen muss bei der Einreise
ein internationaler Impfpass oder ein amtstierärztliches
Gesundheitsattest (in englischer odder französischer
Sprache) vorliegen.
Die Impfung muss mindestens 15 Tage, jedoch höchstens
12 Monate vor der Einreise erfolgt sein.
Großbritannien und
Nordirland
(EU-Land, beachten Sie auch die neue EU-Verordnung)
Mitzuführen sind eine amtstierärztliche
Gesundheitsbescheinigung im PETS-Zertifikat über
die erfüllten Anforderungen (Identifikation,
Tollwutimpfung, Bluttest), tierärztliche
Bescheinigung über die Behandlung gegen Parasiten,
Erklärung des Besitzers, wonach das Tier
in den letzten 6 Monaten vor der Einreise nicht
in einem Land außerhalb der EU/EFTA-Staaten
gewesen ist.
PET Travel Scheme (PETS):
In den letzten 24-48 Stunden vor der Einreise
muss das Tier gegen Bandwürmer (mit Praziquantel)
und Zecken behandelt werden, dies ist durch eine
PETS-Bescheinigung (offizielles Formular) vom
Tierarzt zu bestätigen.
Aktuelle Informationen erhalten Sie unter: Britische
Botschaft;
PETS-Helpline: 0044/870/2411710
Verbotene Rassen:
Pitbullterrier, Japanese Tosas, Dogo Argentinos,
Fila Brasilieros
Einreiserouten: siehe o. g. homepages
Zugelassene Labors für die Titerbestimmung:
Institut für Virologie, Frankfurter Straße
107, D-35392 Giessen,
Tel.: 00 49/(0)6 41/9 93 83 50,
Fax: 0049/(0)6 41/9 93 83 59,
e-mail: viro@vetmed.uni-giessen.de oder
Prof. Dr. Heinz-Juergen Thiel,
Eurovir Hygiene Institut, Biotechnologiepark,
D-14943 Luckenwalde Tel./Fax: 00 49/(0)3371/681269
e-mail: Biogateoder Eurovir
Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen
Südbayern,
Veterinärstraße 2,
D-85764 Oberschleißheim,
Tel.: 00 49/(0)89/31560-321,
Fax: 00 49/(0)89(0)89/31560-459
e-mail: LGL Bayern
Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt
Sachsen-Anhalt
Außenstelle Stendal
Haferbreiter Weg 132-135
D-39576 Stendal
Tel.: 00 49/(0)39 31/63 10
Staatliches Veterinäruntersuchungsamt
Zur Taubeneiche 10-12
D-59821 Arnsberg
Tel.: 00 49/(0)29 31/80 90
Institut für epidemiologische Diagnostik
Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten
der Tiere
Seestraße 155
D-16868 Wusterhausen
Tel.: 00 49/(0)33 97/98 00
Italien
(EU-Land, beachten Sie auch die neue EU-Verordnung)
Ein Maulkorb und eine Leine sind mitzuführen.
Lettland
(EU-Beitrittsland 2004, beachten Sie auch die
neue EU-Verordnung)
Bei Tieren in Begleitung durch den Besitzer oder
einer bevollmächtigten Person ist als gesundheitliches
Zeugnis der internationale Impfpass ausreichend.
Litauen
(EU-Beitrittsland 2004, beachten Sie auch die
neue EU-Verordnung)
Für die Einreise ist ein amtstierärztliches
Gesundheitszeugnis erforderlich.
Litauischer Veterinärdienst: www.vet.lt.
Luxemburg
Eine Tollwutimpfung sollte mindestens 30 Tagen
und höchstens 1 Jahr durchgeführt worden
sein. Bei Tieren unter 3 Monaten ist eine Impfung
nicht obligatorisch.
Niederlande
Alle Hunderassen dürfen einreisen. Lediglich EU-Heimtierausweis, Tollwutimpfung und Chip oder Tätowierung müssen vorhanden sein.
Norwegen
Die Tiere müssen bei der Einreise von einer
Tierärztlichen Bescheinigung mit Unterschrift
eines praktischen Tierarztes begleitet sein.
Ein Hund muss bei der Einreise mindestens 7 Monate,
eine Katze muss mindestens 16 Monate alt sein.
Die Tierärztliche Bescheinigung besteht aus
der Gesundheitsbescheinigung (Teil I) und der
Impfbescheinigung (Teil I).
Die Gesundheitsbescheinigung ist maximal 10 Tage
für die Einreise gültig und muss von
einem Tierarzt unterschrieben sein. Die Bescheinigung
dient zum Nachweis darüber, dass das Tier
keine ansteckenden Krankheiten hat und dass eine
Behandlung gegen Bandwürmmer (Echinococcus
multilocularis) durchgeführt worden ist.
Im Laufe der ersten 7 Tage nach Ankunft in Norwegen
muss das Tier nochmals von einem Tierarzt gegen
Bandwürmer behandelt werden.
Die Impfbescheinigung wird auf Grundlage der originalen
Impf- und Blutprobendokumente ausgeschrieben und
soll von einem Tierarzt vollständig ausgefüllt
und unterschrieben sein. Die Impfbescheinigung
ist genauso lange gültig wie die Impfungen
bzw. die Ergebnisse der Blutuntersuchungen.
Tollwut: Hunde müssen bei der ersten
Impfung mindestens drei Monate alt sein, Katzen
mindestens 12 Monate.
Die Blutprobe zur Kontrolle der Tollwutantikörpertiter
kann frühestens 120 Tage und spätestens
365 Tage nach der zuletzt durchgeführten
Tollwutimpfung vorgenommen werden. Die Blutentnahme
muß durch einen Tierarzt erfolgen und von
einem anerkannten Labor2 ausgewertet werden. Die
Probe muß mindestens einen Antikörpertiter
von 0,5 IU/ml Serum zeigen.
Falls das Tier diesen Antikörpertiter nicht
erreicht, muss die Tollwutimpfung nochmals durchgeführt
werden.
Eine zweite Blutentnahme kann dann allerdings
wieder erst nach frühestens 120 Tagen erfolgen.
In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass
bei jungen Hunden die erforderliche Höhe
nicht erreicht wird. Eine 2-malige Impfung im
Abstand von 4 Wochen ist daher bei jungen Hunden,
die nach Skandinavien reisen sollen empfehlenswert.
Leptospirose: Hunde müssen innerhalb
von 365 Tagen vor der Einfuhr nach Norwegen gegen
Leptospirose geimpft worden sein (oder es ist
eine Blutprobe zu untersuchen).
Staupe: Hunde müssen innerhalb von
730 Tagen vor der Einfuhr nach Norwegen gegen
Staupe geimpft worden sein. Leptospirose- und
Staupeimpfung müssen bei der Einfuhr mindestens
30 Tage zurückliegen.
Identifikation: Durch eine lesbare Tätowierung
oder durch implantieren Mikrochip.
Die Identitätsnummer muss in sämtlichen
Impfbescheinigungen und in dem Blutprobenergebnis
des untersuchenden Labors angegeben sein. Mikrochip
sollte ISO-Standard besitzen, ansonsten muss ein
eigenes Lesegerät mitgeführt werden.
Erklärung, dass das Tier in den letzten 6
Monaten nicht an einem Ort ausßerhalb der
EU/EFTA-Staaten gehalten wurde.
Pitbullterrier, Tosa Inu, Dogo Argentino, Fila
Brasiliero oder Kreuzungen mit diesen därfen
nicht nach Norwegen eingeführt werden. '
Bei Hunderassen, die mit den angeführten
verwechselt werden können (z.B. American
Staffordshire Terrier), muss mit der Stammtafel
nachweisbar sein, dass das Tier nicht von einer
dieser Rassen stammt. Die Einfuhr von Bengalkatzen
ist ebenfalls verboten.
Aktuelle Informationen erhalten Sie über:
www.norwegen.org/Reisen/Hund-und-Katz.htm
2 - Zugelassene Labors: siehe Großbritannien
Österreich
(EU-Land, beachten Sie auch die neue EU-Verordnung)
Aus EU-Staaten können Sie ohne weitere Erfordernisse
mit Heimtieren nach Österreich einreisen.
Allgemeine Informationen zur Einfuhr von Heimtieren
aus Nicht-EU-Staaten finden Sie auf der Homepage
des östereichischen Bundesministeriums für
Finanzen.
Einreise mit Tieren aus Nicht-EU-Staaten
Hunde und Katzen im Reiseverkehr:
Hunde und Katzen im Reiseverkehr sind grundsätzlich
nicht grenztierärztlich kontrollpflichtig.
Die jeweils aktuellen Informationen erhalten sie
von der Österreichischen Botschaft Vorschriften
der hier nicht aufgeführten Länder können
bei den jeweils zuständigen Konsulaten oder
z.B. auch beim ADAC erfragt werden. Die vorliegenden
Angaben wurden sorgfältig zusammengestellt.
Trotzdem kann für Ihre Richtigkeit keine
Gewähr übernommen werden.
Bestrebungen zur europaweiten Vereinheitlichung
der Mitnahmebestimmungen von Haustieren auf Reisen
bestehen. Bitte beachten Sie hierzu entsprechende
aktuelle Pressemitteilungen.
Allgemeiner Hinweis: Zecken und Mücken können
in Mitteleuropa und südlichen Ländern
Krankheiten wie z.B. Leishmaniose auf Ihr Tier
übertragen. Fragen Sie daher vor der Reise
in Ihrer Tierarztpraxis nach einem Schutz.
Polen
(EU-Beitrittsland 2004, beachten Sie auch die
neue EU-Verordnung)
Ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis,
nicht älter als 7 Tage, ist erforderlich.
Portugal
(EU-Land, beachten Sie auch die neue EU-Verordnung)
Es gelten Leinen- und Maulkorbpflicht. Hunde dürfen
weder in Restaurants, noch an Strände, noch
in Bussen des öffentlichen Nahverkehrs mitgenommen
werden. Mit der staatlichen Eisenbahn und auf
Fähren dürfen Hunde jedoch mitgenommen
werden.
Rumänien
Eine Tollwutimpfung muss mindestens 1 Monat aber
höchstens 12 Monate bei Hunden und 6 Monate
bei Katzen zurückliegen. Ein amtstierärztliches
Gesundheitszeugnis (nicht älter als 10 Tage)
ist ebenso erforderlich.
Schweden
(EU-Land, beachten Sie auch die neue EU-Verordnung)
Entwurmung auf Zwergbandwurm (Echinococcus spp),
ausgeführt durch einen Tierarzt mit Praziquantel
innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise. Eine
Dokumentation in Form eines Passes, in dem der
zuständige Tierarzt alle notwendigen Massnahmen
notiert, ist notwendig. Es besteht Leinenpflicht.
Ein Bluttest bezüglich Tollwutantikörpern
wird verlangt.
Aktuelle Informationen: Tel.:00 46-36-15 55 33
Schwedisches Zentralamt für Landwirtschaft
Slowakische Republik
(EU-Beitrittsland 2004, beachten Sie auch die
neue EU-Verordnung)
Ein tierärztliches Gesundheitszeugnis ist
in den internationalen Impfpass einzutragen. Das
Gesundheitszeugnis darf nicht älter als 3
Tage sein.
Slowenien
(EU-Beitrittsland 2004, beachten Sie auch die
neue EU-Verordnung)
Es muss bestätigt sein, dass die Hunde gesund
sind und keine Krankheitserscheinungen zeigen.
Leinenpflicht für Hunde besteht auf allen
öffentlichen Flächen, Maulkorbpflicht
jedoch nur in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Der Eintritt der Hunde in die meisten öffentlichen
Gebäude, Geschäfte und Restaurants ist
nicht gestattet. Ausnahme sind jedoch Führhunde
für Invaliden, denen der Eintritt in alle
Gebäude und Verkehrsmittel gestattet ist.
Maulkorbpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln
besteht für diese Hunde nicht.
Es muss bestätigt sein, dass die Katzen gesund
sind und keine Krankheitserscheinungen zeigen.
Die oben genannten Angaben sollten bis 10 Tage
vor der Reise von einem praktizierenden Tierarzt
bestätigt werden. Die Bestätigung kann
in Form eines internationalen Passes für
Katzen und Hunde vorgelegt werden. Wenn ein Tierbesitzer
keinen Impfpass besitzt, sollte ein Zertifikat
mit allen oben erwähnten Angaben ausgestellt
werden.
Spanien
Internationaler Impfpass mit Herkunfts- und Gesundheitsbescheinigung
mit amtstierärztlichem Zeugnis, nicht älter
als 10 Tage. Für Tiere unter 3 Monaten keine
Impfpflicht. Tollwutimpfung vor mindestens 4 Wochen,
aber nicht länger als vor 1 Jahr.
Tschechische Republik
(EU-Beitrittsland 2004, beachten Sie auch die
neue EU-Verordnung)
siehe Slowakische Republik
Zusätzlich besteht Leinen- und Maulkorbzwang
in öffentlichen Verkehrsmitteln und öffentlich
zugänglichen Plätzen.
Ungarn
(EU-Beitrittsland 2004, beachten Sie auch die
neue EU-Verordnung)
Auf öffentlich zugänglichen Plätzen
besteht Leinenzwang, in öffentlichen Verkehrsmitteln
auch Maulkorbpflicht. Kampfhunde (Bullterrier,
Amerikanischer Staffordshire Terrier, Staffordshire
Bullterrier, Bullmastif, Tosa-Inu, Argentinische
Dogge, Bordeaux-Dogge, Fila Brasiliero und Bandog)
dürfen nicht eingeführt werden, ausser
wenn sie kastriert sind.
Nicht-EU-Länder:
Australien
Informationen unter "Austr. Amt für
Landwirtschaft, Fischerei und Forstwirtschft"
(englisch)
Bosnien-Herzegowina
Ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis
ist erforderlich. Ein von einem Tierarzt ausgestellter
Impfpass, in dem die erforderlichen Schutzimpfungen
(Tollwut, Staupe) bescheinigt sind, ist vorzulegen.
Die Impfung muss mindestens 1 5 Tage vor der Einreise
erfolgt sein und darf bezüglich der Tollwutimpfung
nicht älter als 6 Monate sein. Beide Bescheinigungen
müssen im internationalen Impfpass eingetragen
sein.
Kroatien
Ein tierärztliches Gesundheits- und Impfzeugnis
im internationalen Impfpass ist ausreichend. Die
Tollwutschutzimpfung darf nicht länger als
1 Jahr alt sein und muss mindestens 15 Tage zurückliegen.
Eine tierärztliche Untersuchung kann gegen
Entgelt auch an der Grenze vorgenommen werden.
Rumänien
Eine Tollwutimpfung muss mindestens 1 Monat, aber
höchstens 12 Monate bei Hunden und 6 Monate
bei Katzen zurückliegen. Ein amtstierärztliches
Gesundheitszeugnis (nicht älter als 10 Tage)
ist ebenso erforderlich.
Russische Föderation
Amtstierärztliches Gesundheitszeugnis, nicht
älter als 10 Tage. Hunde und Katzen benötigen
ausserdem eine in einem Impfpass eingetragene
gültige Tollwutimpfung. Für die Kabine
sind sie in einer Reisetasche mit Reissverschluss
mitzuführen.
Schweiz
Hunde und Katzen aus Ländern ohne urbane
Tollwut (urbane Tollwut: Länder, in denen
auch Städte als Tollwutbezirk gelten) müssen
vorschriftsgemäss gegen Tollwut geimpft sein,
was in einem gültigen Impfpass eingetragen
sein muss. Die Impfung muss mindestens 30 Tage
vor dem Grenzübertritt erfolgt sein und darf
nicht länger als 12 Monate zurückliegen.
Für Jungtiere unter 3 Monaten, die aus Ländern
ohne urbane Tollwut kommen, wird ein gültiges
tierärztliches Gesundheitszeugnis verlangt.
Einfuhrverbot besteht für Hunde mit kupierten
Ohren und/oder Ruten (Ausnahme: Ferien, Kurzaufenthalte,
Umzugsgut).
Serbien/Montenegro
Tierärztliches Impf- und Gesundheitszeugnis
sind erforderlich. Die Impfung muss mindestens
15 Tage vor der Einreise erfolgt sein und darf
bezüglich der Tollwutimpfung nicht älter
als 6 Monate sein. Beide Bescheinigungen müssen
im Internationalen Impfpass eingetragen sein.
Türkei
Vor einer vorübergehenden Einreise zusammen
mit dem Tierhalter sind Hunde, die älter
als drei Monate sind, mindestens 15 Tage vor der
Einreise gegen Parvovirose, Staupe, Hepatitis,
Leptospirose sowie Tollwut und Katzen gegen Tollwut
zu impfen. Diese Impfungen müssen in den
Impfpass des Tieres eingetragen sein. Die Immunitätsdauer
zuvor im Impfpass eingetragener Impfungen darf
nicht überschritten sein. Für die Tiere
muss bis 15 Tage vor der Einreise ein tierärztliches
Gesundheits- und Impfzeugnis ausgestellt und bei
der Einreise in die Türkei den Amtstierärzten
am Zoll vorgelegt werden.
USA
Hunde und Katzen benötigen ein Gesundheitszeugnis
mit Eintrag, dass sie frei von auf den Menschen
übertragbaren Krankheiten sind. Hunde müssen
mindestens 30 Tage vor der Einreise gegen Tollwut
geimpft sein, es sei denn, sie sind jünger
als 3 Monate oder halten sich seit mindestens
6 Monaten in einem von der U.S. Public Health
Service Behörde für tollwutfrei erklärten
Bezirk auf.
Die Impfung darf bei der Einreise nicht länger
als 12 Monate zurückliegen. Ist die Impfung
nicht vollständig oder das Zertifikat nicht
gültig, wird das Tier an einen Ort nach Wunsch
des Besitzers verbracht, wo es innerhalb von 4
Tagen und spätestens 10 Tagen nach Grenzübertritt
geimpft werden und an dem es 30 Tage eingesperrt
verbleiben muss. Liegt die Impfung weniger als
30 Tage vor der Einreise zurück, muss das
Tier an einem Ort nach Wunsch des Besitzers unter
Verschluss so lange verbleiben, bis 30 Tage nach
der Impfung vergangen sind.
Welpen
Welpen im Alter unter 12 Wochen können ohne
Impfung in die Vereinigten Staaten einreisen.
Die Tollwutimpfung muss in den Vereinigten Staaten
erfolgen, die Tiere müssen dann mindestens
30 Tage nach erfolgter Impfung an einem Ort nach
Wunsch des Besitzers unter Verschluss verbleiben.